Die Statuten 2018

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen ”servus.at - Kunst & Kultur im Netz", im folgenden kurz ”servus” genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Linz. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und die weltweiten elektronischen Netzwerke.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins servus, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die kritische Auseinandersetzung mit Telekommunikationsmedien und -netzen unter Berücksichtigung Ihrer Möglichkeiten / Bedeutung für die Kunst- & Kulturszene durch:

  • Die Förderung kultureller Betätigung in elektronischen Netzwerken
  • Die Vermittlung von Kultur in elektronischen Netzwerken
  • Die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur in elektronischen Netzwerken
  • Förderung der Diskussion / des Diskurses über Kunst & Kultur in elektronischen Netzwerken

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    • Aufbau, Bereitstellung und Betrieb von Infrastruktur im Bereich der Telekommunikation und Datennetzwerken.
    • Anbindung der Kunst- & Kulturszene an die weltweiten Datennetze.
    • Bereitstellung von Infrastruktur für experimentelle und künstlerische Produktionszwecke im Bereich der Telekommunikation.
    • Schaffung einer Plattform zur Präsentation der oö. Kunst- & Kulturszene in den weltweiten Datennetzen
    • Durchführung eigener Forschungsarbeiten zur theoretischen, praktischen und experimentiellen Auseinandersetzung zum Thema Telekommunikation, Kultur, Kunst und Gesellschaft.
    • Durchführung eigener Lehrvorhaben in Form von Arbeitskreisen, Vorträgen, Seminaren, Exkursionen, Studienreisen, Workshops, Diskussionsveranstaltungen, praxisorientierten Schulungen, Publikationen und Dokumentationen.
    • Zusammenarbeit mit Kunsthochschulen und Universitäten, Institutionen und Gruppierungen und die Herstellung kultureller Kontakte im In- und Ausland sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie servus verfolgen oder fördern.
    • Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, etc.
    • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
    • Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben

  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    • Subventionen, Stiftungen und sonstige Zuwendungen
    • Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen
    • Erträge aus dem Vereinsvermögen
    • Sachspenden von Mitgliedern
    • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1
    • Verkauf vereinseigener Publikationen
    • Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte
    • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
    • Sponsoring, Werbeeinnahmen
    • sonst. Zuwendungen
    • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den gemeinsamen Wert Ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder von servus sind:
    • die ordentlichen Mitglieder
    • die unterstützenden Mitglieder
    • die Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen physischen und juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Geld- oder sonstige Vermögenswerte, Zuwendungen und Leistungen fördern.
  3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Einrichtungen und Betätigungen des Vereines durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags begünstigt in Anspruch nehmen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Eine juristische Person übt ihre Mitgliedschaft durch Entsendung eines ständigen Delegierten bzw. durch dessen Stellvertreter aus.
  3. Die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand sowie die Annahme der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen und muss mindestens 1 Monat davor bekannt gegeben werden. Der Austritt kann mündlich, schriftlich und via Email bekannt geben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des eingelangten Telefonates, Schriftstückes od. Emails maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Über die Benutzung von Vereinseinrichtungen durch unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Dritte entscheidet der Vorstand.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Eventuell geleistete Einlagen werden bei Vereinsaustritt oder Auflösung des Vereins an die Mitglieder retourniert.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die

  1. Generalversammlung (siehe § 9 und § 10),
  2. der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
  3. die Rechnungsprüfung (siehe § 15) und
  4. das Schiedsgericht (siehe § 16).

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfung binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax, Email) an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit (50% +1 der Stimmberechtigungen). Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in deren Verhinderung ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen;
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, und wählt aus seiner Mitte
    • Vorsitzende/r
    • KassierIn
    • SchriftführerIn
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General­ver­sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungs­prüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s KuratorIn/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes ist zeitlich unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem SchriftführerIn oder KassierIn schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die SchriftführerIn oder KassierIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz einem anderen Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten;
  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  8. Beschlussfassung über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstands.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Personen erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  7. Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/s Vorsitzenden, der/s SchriftführerIn/s und der/s Kassierin/s ihre StellvertreterInnen oder ein anderes Vorstandsmitglied

§ 14 Zeichnungsberechtigung

  1. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/s Vorsitzenden, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der/s Vorsitzenden und der/s KassierIn/s.
  2. Schriftstücke der laufenden Geschäftsführung bedürfen nur der Unterschrift der vom Vorstand mit der Geschäftsführung betrauten Person.

§ 15 Die Rechnungsprüfung

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes ordentliches Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigungen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO Bundesabgabenordnung zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie der Verein servus.at - Kunst & Kultur im Netz, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe.
  4. Es darf keine Ausschüttung von Vereinsvermögen an Mitglieder erfolgen, von Mitgliedern geleistetete Einlagen werden jedoch rückerstattet.
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.