Die Statuten 2024

Statuten des Vereines
servus.at − Kunst & Kultur im Netz

Präambel

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Präsentation künstlerischer Positionen zu Phänomenen digitaler und vernetzter Kulturen, der Vermittlung von Kunst und Kultur in elektronischen Netzwerken, der Durchführung kultureller Betätigung in elektronischen Netzwerken sowie deren Förderung und der Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur in elektronischen Netzwerken.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen “servus.at − Kunst & Kultur im Netz", im Folgenden kurz ”servus” genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Linz. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und die weltweiten elektronischen Netzwerke.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins servus, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Förderung von Kunst und Kultur in Form der kritischen künstlerischen Auseinandersetzung mit Telekommunikationsmedien und -netzen unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten / Bedeutung für die Kunst- & Kulturszene.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

  1. Als ideelle Mittel dienen:

  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, etc.
  • Durchführung eigener künstlerischer Forschungsarbeiten zur theoretischen, praktischen und experimentellen Auseinandersetzung zum Thema Telekommunikation, Kultur, Kunst und Gesellschaft
  • Durchführung eigener Lehrvorhaben in Form von Arbeitskreisen, Vorträgen, Seminaren, Exkursionen, Studienreisen, Workshops, Diskussionsveranstaltungen, praxisorientierten Schulungen, Publikationen und Dokumentationen
  • Zusammenarbeit und Kooperation mit Kunsthochschulen und Universitäten, Institutionen und Gruppierungen und die Herstellung kultureller Kontakte im In- und Ausland sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie servus verfolgen oder fördern
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  • Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben
  • Aufbau, Bereitstellung und Betrieb von Infrastruktur im Bereich der Telekommunikation und Datennetzwerken
  • Anbindung der Kunst- & Kulturszene an die weltweiten Datennetze
  • Bereitstellung von Infrastruktur für experimentelle und künstlerische Produktionszwecke im Bereich der Telekommunikation
  • Schaffung einer Plattform zur Präsentation der oö. Kunst- & Kulturszene in den weltweiten Datennetzen
  • Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien
  • Betrieb von Archiven und Bibliotheken
  • Gründung von juristischen Personen und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies den Vereinszweck fördert.
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Subventionen und Förderungen
  • Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
  • Sachspenden
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen lt. Abs. 1
  • Verkauf vereinseigener Publikationen
  • Bausteinaktionen, Flohmärkte
  • Sponsoring, Werbeeinnahmen
  • sonst. Zuwendungen
  • Einnahmen aus der Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens

§ 4 Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO, Spendenbegünstigung gem. § 4a EStG

  1. Der Verein verfolgt die in den Statuten aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
  4. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  5. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
  6. Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs. 2 BAO verfügen.
  7. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  8. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
  9. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
  10. Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  11. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die in § 2 genannten begünstigten Zwecke verwendet werden.
  12. Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG anfallenden Kosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen.
  13. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
  14. Der Verein kann Mittel im Ausmaß von unter 10 % der Gesamtressourcen als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO mit einer entsprechenden Zweckwidmung an spendenbegünstigte Organisationen weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  15. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
  16. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
  17. Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
  18. Der Verein ist berechtigt, juristische Personen zu gründen und sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit den Zwecken des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
  19. Der Verein kann, soweit die finanziellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder von servus sind:
    * die unterstützenden Mitglieder
    * die Ehrenmitglieder
    * die ordentlichen Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen physischen und juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Geld- oder sonstige Vermögenswerte, Zuwendungen und Leistungen fördern.
  3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Einrichtungen und Betätigungen des Vereines durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags begünstigt in Anspruch nehmen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Eine juristische Person übt ihre Mitgliedschaft durch Entsendung eines ständigen Delegierten bzw. durch dessen Stellvertreter aus.
  3. Die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand sowie die Annahme der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen und muss mindestens 1 Monat davor bekannt gegeben werden. Der Austritt kann mündlich, schriftlich und via E-Mail bekannt geben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des eingelangten Telefonates, Schriftstückes od. Emails maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Über die Benutzung von Vereinseinrichtungen durch unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Dritte entscheidet der Vorstand.
  2. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu.
  3. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die

  1. Generalversammlung (siehe § 10 und § 11),
  2. der Vorstand (siehe § 12 bis § 14),
  3. die Rechnungsprüfung (siehe § 16) und
  4. das Schiedsgericht (siehe § 17).

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfung binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse − ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung − können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Pro Person dürfen nicht mehr als zwei Stimmrechte ausgeübt werden.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit (50% +1 der Stimmberechtigungen). Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in deren Verhinderung ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Eine virtuelle Generalversammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Teilnehmer, der dazu grundsätzlich berechtigt ist, möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die übrigen Regelungen von § 10 gelten sinngemäß.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Wahl und Bestellung von Vorstandsmitgliedern, Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen;
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühren.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, und wählt aus seiner Mitte
    * Vorsitzende/r
    * KassierIn
    * SchriftführerIn
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s KuratorIn/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes ist zeitlich unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem SchriftführerIn oder KassierIn schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die SchriftführerIn oder KassierIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz einem anderen Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 12 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 12 Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 12 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Eine virtuelle Vorstandssitzung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht und es jedem Teilnehmer, der dazu grundsätzlich berechtigt ist, möglich ist, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Die übrigen Regelungen von § 12 gelten sinngemäß.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten;
  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  8. Beschlussfassung über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Der Vorstand ist berechtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls dies erforderlich ist, um die Anforderungen der Vereinsbehörde zu erfüllen und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus bzw. den Status als spendenbegünstigte Organisation zu erlangen oder aufrecht zu erhalten. Diese Ermächtigung ist auf jene Änderungen beschränkt, die von den Behörden gefordert werden oder sich aus anwendbaren Gesetzen ergeben.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des gesamten Vorstands.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 14 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  7. Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der/s Vorsitzenden, der/s SchriftführerIn/s und der/s Kassierin/s ihre StellvertreterInnen oder ein anderes Vorstandsmitglied

§ 15 Zeichnungsberechtigung

  1. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/s Vorsitzenden, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der/s Vorsitzenden und der/s KassierIn/s.
  2. Schriftstücke der laufenden Geschäftsführung bedürfen nur der Unterschrift der vom Vorstand mit der Geschäftsführung betrauten Person.

§ 16 Die Rechnungsprüfung

  1. Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).

§ 17 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes ordentliches Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten SchiedsrichterInnen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 18 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigungen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch − sofern Vereinsvermögen vorhanden ist − über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereines für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.

(stand 2024)